Vaterschaftsanerkennung
verweigern, keine Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter
Vaterschaftsanerkennung und ...

Vaterschaftsanerkennung verweigern duch Mutter

[Vaterschaftsanerkennung verweigern]  [Vaterschaftsanerkennung keine - Mutter]
Verweigert die Mutter selbst bei einem volljährigen Kind die Zustimmung, kann sie niemand zwingen und es bleibt für Vater und Kind nur die Möglichkeit, die Vaterschaft in einem Vaterschaftsfeststellungsprozess ermitteln zu lassen.

Diese Möglichkeit besteht bei einem minderjährigen Kind aufgrund der Vertretungsmacht der Mutter nur sehr eingeschränkt.

Im Gegensatz dazu kann auch die von einer Mutter rechtsmissbräuchlich erteilte Zustimmung meist gerichtlich nicht verhindert werden.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie ein Vater gegen die Verweigerung der Zustimmungserklärung der Mutter vorgehen kann. Natürlich besteht die Möglichkeit des Vaters oder ggf. anderer staatlicher Stellen der Mutter in solchen Fällen die elterliche Sorge zu entziehen. Der Entzug der elterlichen Sorge ist nach § 1666 ff BGB möglich.

Das Gericht ordnet dabei eine Maßnahme allerdings nur an, wenn die Gefahr für das Kind nicht anders abgewendet werden kann - die Begrifflichkeit der Gefahr wie auch des Kindeswohl usw. sollen aber an dieser Stelle nicht näher vertieft werden.

Hingegen soll eine Darstellung des Streitstandes erfolgen:

Teilweise wird vertreten, dass die Mutter aufgrund des Umstandes, dass sie dem Kind den biologischen oder überhaupt einen Vater vorenthält- das Kindswohl gefährdet und damit die elterliche Sorge eingeschränkt werden muss. Demgegenüber steht aber die Rechtsmeinung, die zur Begründung heranführt, dass die Mutter kein Recht des Kindes geltend macht, sondern ihr eigenes höchstpersönliches Recht. Der Entzug der elterlichen Sorge berührt damit nicht die Rechtsposition der Mutter, denn auch nach dem Entzug der elterlichen Sorge kann die Mutter die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung weiterhin rechtsmissbräuchlich verweigern und somit dem Kind dem anerkennenden Vater vorenthalten. Damit wäre der Entzug der elterlichen Sorge keine Maßnahme die zu einer Zuordnung des Vaters führen würde und somit kann die Gefahr für das Kind gerade nicht abgewendet werden.

Daher kann die Zustimmungsbefugnis der Mutter als eigenes Recht ihr nicht entzogen werden, selbst wenn sie aus rachsüchtigen Motiven, ungeachtet der bekannten Vaterschaft, der Anerkennung ihre Zustimmung verweigert. Diese sehr radikale Rechtsposition ist aber wohl nicht die Regel und es ist zu mutmaßen, dass wenn man mit dem Entzug der elterlichen Sorge bei der Mutter droht, diese dann schon nachgibt und einer Vaterzuordnung zustimmt. Dieser Auffassung ist nicht zuzupflichten - denn das Kind hat ein Recht auf seinen Vater und die Vorenthaltung muss in jedem Verfahrensabschnitt angreifbar sein.

Gleichwohl ist es erschreckend, wenn man jetzt darüber nachdenkt, wie man gegen eine "falsche" Vaterzuordnung vorgehen kann - in diesem Bereich ist der Gesetzgeber gefordert, um auch den biologischen Vätern mehr Rechte zukommen zu lassen.

Zusammenfassung :

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass eine Erklärung des Vaters zur Vaterschaftsanerkennung nur unter der Voraussetzung, dass die Mutter des Kindes vor der Anerkennung zustimmt, rechtlich möglich ist, da die Mutter damit nur ihr eigenes gesetzliches Recht verwirklicht.




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