Vaterschaftsanerkennung Benachrichtigungspflicht
Vaterschaftsanerkennung und ...

Benachrichtigungspflicht

[Vaterschaftsanerkennung Benachrichtigungspflicht]
Die Vorschriften des § 1597 Abs. 2 BGB begründen eine Benachrichtigungspflicht der beurkundenden Stellen. Danach hat die Stelle beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, dem Vater, der Mutter, dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden.

Der Sinn dieser Vorschrift ist es, dass der Mann, der seine Vaterschaft nicht anerkannt hat, vermutlich nicht von seiner Vaterschaftszuordnung erfahren wird. Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften kann beispielsweise ein getrennt lebender Ehemann, Vater eines Kindes werden, aber sich inzwischen nicht mehr in der Nähe der Ehefrau aufhalten. Daher wird gesetzlich dafür gesorgt, dass der Vater von seiner Vaterschaft Kenntnis erhält und gegen diese, beispielsweise mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage, vorgehen kann.

Diese Benachrichtigung ist gegebenenfalls für den Beginn der Anfechtungsfrist bedeutsam, da eine Vaterschaftsanfechtung nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren gelten gemacht werden kann - ab Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechende Umstände, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes.




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